Die Kinder- und Jugendbeteiligung ist in Baden-Württemberg durch die Gemeindeordnung §41a gesetzlich geregelt:

(1) Die Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Dafür sind von der Gemeinde geeignete Beteiligungsverfahren zu entwickeln. Insbesondere kann die Gemeinde einen Jugendgemeinderat oder eine andere Jugendvertretung einrichten. Die Mitglieder der Jugendvertretung sind ehrenamtlich tätig.

(2) Jugendliche können die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen. Der Antrag muss in Gemeinden mit

  • bis zu 20 000 Einwohnern -> von 20 in der Gemeinde wohnenden Jugendlichen unterzeichnet sein,
  • in Gemeinden mit bis zu 50 000 Einwohnern -> von 50,
  • in Gemeinden mit bis zu 200 000 Einwohnern -> von 150,
  • in Gemeinden mit über 200 000 Einwohnern -> von 250

Der Gemeinderat hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Einrichtung der Jugendvertretung zu entscheiden; er hat hierbei Vertreter der Jugendlichen zu hören.

(3) In der Geschäftsordnung ist die Beteiligung von Mitgliedern der Jugendvertretung an den Sitzungen des Gemeinderats in Jugendangelegenheiten zu regeln; insbesondere sind ein Rederecht, ein Anhörungsrecht und ein Antragsrecht vorzusehen.

(4) Der Jugendvertretung sind angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Über den Umfang entscheidet der Gemeinderat im Rahmen des Haushaltsplans. Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.

Das Kreisjugendreferat/Kreisjugendring Calw unterstützt die Städte und Gemeinde und insbesondere die Kinder und Jugendlichen selbst bei der Planung, bei den Vorarbeiten und bei der Durchführung von Projekten und Gremien der Kinder- und Jugendbeteiligung. Bitte kontaktieren sie uns:

Kreisjugendreferat
Wolfgang Borkenstein
Vogteistr. 42-46
75365 Calw
07051/160477

Wolfgang.Borkenstein@kreis-calw.de